Seit 1.1.2014 gilt das neue Drohnengesetz in Österreich. Wobei es ja laut Gesetzestext keinen Drohnen gibt, sondern nur ULFZ: unbemannte Luftfahrzeuge. Und dieses Gesetz ist nicht nur neu, sondern auch etwas unklar. Also das Gesetz selbst nicht, aber das was man dazu liest. Jeder schreibt irgendetwas anderes, manchmal sind es nur kleine Details die falsch sind, die aber so ziemlich alles auf den Kopf stellen und deswegen habe ich mir die Arbeit gemacht und ganz genau recherchiert – auch aus Eigennutz, ich besitze eine Drohne und muss sie genehmigen lassen.

UPDATE: Weil ich oft gefragt werde: Für den DJI Phantom gibt es in Österreich nur eine Genehmigung für Klasse A!

UPDATE 13. Jänner 2016: Auch der Aero-Club hat sich nun dazu geäussert und bestätigt die Infos der Austrocontrol:

Für die Einordnung als unbemanntes Luftfahrzeug ist es ausreichend, dass eine dieser Alternativen vorliegt. Sobald daher eine Kamera an einem Fluggerät eingeschaltet ist und diese nicht dem Zweck des Fluges selbst dient (sobald Bilder abgespeichert werden / Fotos, Videos, etc. gemacht werden) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Aufnahmen privater oder gewerblicher Natur sind. Ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule gemäß § 24 LFG bis zu einer Höhe von max. 30 m über Grund.

LINK: http://www.prop.at/b408/aus-aktuellem-anlass-zum-thema-multicopter-drohnen.html




Also, los gehts:

Grundlegendes

Wann brauche ich eine Betriebsbewilligung der Austrocontrol für meinFlugmodell bzw. ULFZ? Dazu gibt es verschiedene Klassen in die das ULFZ fällt

Klasse Spielzeug

Wann gilt mein ULFZ als Spielzeug?

LFG § 24 d: Bewegungsenergie < 79 Joule bedeutet „Spielzeug“ und ist nicht vom Luftfahrtgesetz betroffen. Es ist also keine Bewilligung nötig.

Wie berechnet man die Bewegungsenergie?

Gewicht (kg) x Steighöhe (m) x Erdbeschleunigung (m/s²)

zB: 0,3kg x 20 m x 10 m/s² = 60 Joule

Danke Udo für den Hinweis: Diese Auskunft von der AustroControl ist falsch. Die obige Formel beschreibt die Lageenergie oder auch potentielle Energie. Die Formel für die Bewegungsenergie lautet:

Masse (m) * Geschwindigkeit (m/s)² / 2

Klasse Flugmodell

LFG § 24 c: Um als Flugmodell zu gelten, müssen folgende Punkte zu treffen:

  • unentgeltlich
  • nicht gewerblich
  • Freizeit
  • nur zum Zweck des Fluges selbst (bedeutet: sobald eine Kamera am Modell befestigt ist, gilt der Flug nicht mehr zum Zweck des Fluges selbst!! (auch das ist eine Interpretation der AustroControl. Im Gesetzestext ist darüber nichts zu finden, es gibt keine Definition wann es sich nicht mehr um den Flug selbst handelt.) UPDATE: Laut Austro Control ist der Flug mit einer Kamera zum Zweck von FPV nicht genehmigungspflichtig!)
  • max. 25kg
  • ausserhalb von Sicherheitszonen
  • max. 500m Radius (Sichtverbindung muss gegeben sein)

Flugmodelle sind bewilligungsfrei.

Klasse Flugmodell über 25kg

LFG § 24 c:

  • unentgeltlich
  • nicht gewerblich
  • Freizeit
  • nur zum Zweck des Fluges selbst (bedeutet: sobald eine Kamera am Modell befestigt ist, gilt der Flug nicht mehr zum Zweck des Fluges selbst!! Hier auch die Bestätigung des AEROClub dazu (Letzter Absatz: http://www.prop.at/b408/aus-aktuellem-anlass-zum-thema-multicopter-drohnen.html ))
  • 25kg – 150kg
  • ausserhalb von Sicherheitszonen
  • max. 500m Radius (Sichtverbindung muss gegeben sein)

Bewilligung durch den Aeroclub Österreich.




Die Drohnen

Kommen wir zu den „Drohnen“, also zu den Modellen die Kameras mitführen. Hier gibt es 2 Klassen und dann noch Kategorien die sich je nach Fluggebiet sowie Gewicht der Drohne richten.
Fangen wir mit den 2 Klassen an:

Klasse 1 uLFZ

LFG § 24 f:

  • entgeltlich
  • gewerblich
  • Flug nicht Selbstzweck
  • max. 150kg
  • nicht für Freizeit
  • Sichtverbindung

Bewilligung durch AustroControl LBTH67.

Klasse 2 uLFZ

LFG § 24 f:

  • entgeltlich
  • gewerblich
  • Flug nicht Selbstzweck
  • max. 150kg
  • nicht für Freizeit
  • keine Sichtverbindung

Bewilligung durch AustroControl LBTH UAV. Diese werden wie Zivilluftfahrzeuge zertifiziert und zugelassen (Erfüllung von Bauvorschriften bzw. Musterprüfung notwendig). Ebenso ist ein Pilotenschein erforderlich.

Die Kategorien A, B, C & D der uLFZ Klasse 1

So, wir wissen also wir haben eine Drohne, also ein uLFZ, der Klasse 1 (unter 150kg und wir wollen damit filmen oder Fotos machen). Dann kommen wir jetzt zu den einzelnen Kategorien. Die Kategorien setzen sich aus der Masse des uLFZ und des Fluggebietes zusammen, über dem geflogen werden soll.




Dazu sollten wir einmal wissen, wo soll geflogen werden? Hier gibt es 4 Gebietsarten:

Einsatzgebiet I – Unbebautes Gebiet
Der Betrieb des uLFZ erfolgt ausschließlich über unbebautem Gebiet.
Unbebaute Gebiete sind Gebiete, in denen sich keine Gebäude befinden. Weiters dürfen sich in
diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des
Fluges erforderlichen Personen keine zusätzlichen Personen aufhalten.

Einsatzgebiet II – Unbesiedeltes Gebiet
Der Betrieb des uLFZ erfolgt ausschließlich über unbesiedeltem Gebiet, welches maximal eine
sekundäre Bebauung (z.B. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von
Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist,
aufweisen darf.

Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und
der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen nur vereinzelt Menschen temporär
(z.B. Wanderer) aufhalten.

Einsatzgebiet III – Besiedeltes Gebiet
Der Betrieb des uLFZ erfolgt über einem Siedlungsbereich mit primären Gebäuden
(z.B. Wohnhäuser, Schulen, Geschäfte, Büros), der im Wesentlichen als Wohn-, Gewerbe- oder
Erholungsgebiet genutzt wird.

Einsatzgebiet IV – Dichtbesiedeltes Gebiet
Der Betrieb des uLFZ erfolgt über einem räumlich geschlossenen Besiedlungsgebiet
(vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt).

WICHTIG: Der Betrieb über Menschenansammlungen (sprich bei Events) bedarf einer gesonderten Genehmigung der AC und ist nur im Einzelfall möglich.




So, jetzt wissen wir also über welchem Gebiet wir fliegen wollen, jetzt gibt es noch 3 Gewichtsklassen:

  • bis einschließlich 5kg
  • bis einschließlich 25kg
  • bis einschließlich 150kg

Und jetzt können wir schauen, welche Genehmigungskategorie wir beantragen müssen:

drohnenübersicht

Anforderungen für A, B, C & D

Um eine entsprechende Genehmigung für die einzelenen Kategorien zu bekommen, sind unterschiedliche Anforderungen notwendig:

A

  • Beschreibung des unbemannten Luftfahrzeuges inkl. Steuerung, Foto (Dreiseitenansicht)
  • Deklaration der Betriebssicherheit
  • Versicherungsbestätigung
  • Amtlicher Lichtbildausweis des/der Piloten

B

Sämtliche Anlagen von A und

Die Betriebssicherheitsanalyse füllt man selbst aus, Lärmmessbericht kann man selbst machen und zur „Übereinstimmung mit der Bauvorschrift“ sowie zu „Befähigung des Piloten“ gibt es einen Mustersatz:

„Der Betreiber bestätigt, dass das unbemannte Luftfahrzeug der oben genannten Bezeichnung den Bestimmungen des §24(f)LFG sowie den Anforderungen des LBTH 67 entspricht und im beantragten Einsatzbereich und dem vorgesehenen Einsatzzweck betriebssicher ist. Der Betrieb erfolgt entsprechend den im LBTH 67 veröffentlichten Betriebsvorschriften unter Einhaltung der Luftfahrtbehördlichen Vorschriften innerhalb der Betriebsgrenzen ohne Gefährdung von Personen und Sachen. Ein Datenschild entsprechend LBTH 67 wird angebracht. Das unbemannte Luftfahrzeug ist betriebssicher. Die benannten Piloten beherrschen die Steuerung des Luftfahrzeuges.“

C & D

  • Technische Beschreibung des unbemannten Luftfahrzeuges und seiner Komponenten
  • Lärmmessbericht 
  • Betriebssicherheitsanalyse nach Anhang F
  • Versicherungsbestätigung
  • Pilotenschein, alternativ amtlicher Lichtbildausweis sowie Nachweis der medizinischen Tauglichkeit und der
  • luftfahrtrechtlichen Kenntnisse des/der eingesetzten Piloten

Zum Pilotenschein:

Sollte der Antragsteller nicht über einen österreichischen Luftfahrerschein verfügen, können die für eine Bewilligung der Kategorie C oder D gemäß LBTH Nr. 67 erforderlichen luftfahrtrechtlichen Kenntnisse durch eine bestandene Prüfung im Gegenstand Luftrecht nachgewiesen werden.

Die Prüfung ist in elektronischer Form bei Austro Control abzulegen, wobei die Anmeldung zur Prüfung unter examinations@austrocontrol.at mindestens 10 Werktage vor dem gewünschten Termin zu erfolgen hat.Prüfungen finden jeweils Di bis Fr zwischen 8:30 und 15:00 Uhr statt.

Ein Fragenkatalog mit Beispielfragen zum Thema Luftraum ist online verfügbar.

Den kompletten Antrag und alle Infos und Beilagen gibt es hier.

Kosten

Was kostet der Antrag für ein uLFZ? Das kann wohl so pauschal nicht beantwortet werden, da es sich nach dem AUfwand den die AC hat richtet. Wenn ich also nur die Hälfte der Unterlagen schicke, oder viel zu viel, dann ist der Aufwand höher und kostet mehr. Es gilt aber die Gebühr wird vermutlich € 240,- (inkl. 3 Arbeitsstunden) zzgl. € 67,-/weitere angefangene halbe Stunde betragen.

Die größte Hürde ist sicher die Betriebssicherheit, weil hier kleine Drohnen wie der DJI Phantom nicht durchkommen (ich bin gerade im Antragsverfahren), weil alle Systeme doppelt gesichert sein müssen, was bei diesem Modell nicht der Fall ist. Ich bin gespannt.

Jetzt fragt sich vielleicht der eine oder andere „Warum sollte ich das machen, was soll schon passieren“. Nunja, auch darauf habe ich eine Antwort:

Strafen

Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (der Klasse 1) ist gem. § 24f LFG eine Betriebsbewilligung von Austro Control erforderlich. Wird ein uLFZ ohne entsprechende Bewilligung (unabhängig in welchem Gebiet) betrieben, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die gem. § 169 Abs. 1 Z 1 LFG von der Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000 Euro zu bestrafen ist.




Jeder, der ein uLFZ ohne entsprechende Bewilligung in Betrieb nimmt, muss mit einer Anzeige rechnen. Anzeigen können grundsätzlich von den Behörden aber auch von jedem Bürger erstattet werden. Für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist es bei entsprechenden Beweismitteln nicht nötig, dass der Betreiber „in flagranti“ erwischt wird.

Grundsätzlich ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Strafbehörde. Anzeigen werden jedoch regelmäßig auch bei der Polizei eingebracht, die dann Nachforschungen anstellt. Die Polizei ist informiert, dass beim Betrieb des uLFZ die Betriebsbewilligung mitzuführen ist und am bewilligten uLFZ ein von der Austro Control ausgegebenes Datenschild mit Ordnungszahl angebracht ist, und kann so kontrollieren, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.

Kurz Zusammengefasst: Auch wenn ihr ein Foto auf FB posten, ein Video auf YT hochladet könnt ihr angezeigt werden und zwar von jedem und ein Strafrahmen von 22.000 EUR ist sicher nix womit man sich spielen sollte.

Das Salzburger Unternehmen www.drohnenbewilligung.at hat es sich zur Aufgabe gesetzt, gegen eine kleine Aufwandspauschale die Formulare und Unterlagen, welche zur Bewilligung einer Drohne notwendig sind , für Drohnenbesitzer herzustellen.
„Drohnenbesitzer sollen fliegen, und sich nicht um Bürokratie oder Formulare kümmern“ , so Noisternigg Werner von der ÖDB. Von der Beratung per Telefon und email , Versicherungen bis hin zu den fix und fertigen Papieren deckt drohnenbewilligung.at das ganze Behörden-Dickicht ab.